Allgemeine Verkaufsbedingungen
Unsere Verkaufsbedingungen regeln alle wesentlichen Aspekte unserer Geschäftsbeziehungen. Sie stellen sicher, dass unsere Abläufe klar, fair und transparent bleiben.
Bedingungen zum Download
Stand: 01.01.2016
1. Allgemeines
1.1 Für den Vertrag und jedwede Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Anders lautende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur berufen, wenn wir diese unverzüglich schriftlich bestätigen. Von unseren Mitarbeitern abgegebene Erklärungen sind nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.3 Wir sind berechtigt, die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch zu speichern.
2. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
Der Kunde kann das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Gegenforderungen geltend machen. Wir sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
3. Versandkosten, Gefahrübergang
3.1 Der Kunde trägt Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten und übernimmt die Entsorgung der Verpackung.
3.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware unser Werk verlässt, auch wenn wir Versand, Ausfuhr oder Aufstellung/Einbau übernehmen, oder sobald sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
4. Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden
4.1 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffender Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder noch zu leistender Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen.
4.2 Höhere Gewalt, nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/ oder verzögerte/ unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.
4.3 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.
4.4 Hinsichtlich der Verzugsfolgen ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 10 % des Wertes der Lieferware. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Kunde hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.
4.5 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für vereinbarte Montagefristen. Die Montagefrist beginnt erst, wenn sämtliche vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen sind.
5. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung
5.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 6 Monate, so können wir gem. § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.
5.2 Sofern keine Montagefestpreise vereinbart sind, rechnen wir Montagearbeiten zu unseren jeweils gültigen Montagesätzen ab. Montagefestpreise erstrecken sich nur auf die vereinbarten Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten rechnen wir zu unseren Montagesätzen ab.
5.3 Rechnungen sind vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen ohne Abzug sofort in EURO zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden an.
5.4 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.
5.5 Bei Aufträgen bzw. Bestellungen durch den Kunden mit einem Rechnungs-/ Bestellwert (netto) von bis zu 50,00 €, wird vereinbarungsgemäß eine Kleinmengenbearbeitungspauschale zusätzlich berechnet.
6. Vereinbarte Montage
Ist Aufstellung/Montage vereinbart, hat der Kunde uns auf seine Kosten rechtzeitig zu stellen: Hilfspersonal und Facharbeiter in erforderlicher Zahl und Qualifikation, Beleuchtung, Antriebskraft, Pressluft, Wasser, Schweißstrom usw. sowie Heizung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, die erforderlichen Vorrichtungen (wie Hebezeuge, Schweißgeräte), einen verschließbaren Raum zur Lagerung von Material, Werkzeug und Kleidung während der Montage sowie angemessene sanitäre Anlagen.
7. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
7.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.
7.2 Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware – im ordnungsgemäßen Geschäftsgang – nur, wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder sonst wie belastet hat.
7.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-)Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.
7.4 Eine Verbindung der Lieferware mit einem Grundstück erfolgt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB). Unseren Miteigentumsanteil verwahrt der Kunde kostenlos.
7.5 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 7.2) und/oder neu gebildeten Sachen (Ziff. 7.3 u. 7.4) in Höhe unserer Forderung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.
7.6 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten 120 % des Nennwerts unserer offenen Forderungen gegen den Kunden übersteigt.
7.7 Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware heraus zu verlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/ Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.
8. Sachmängel, Haftungsausschluss
8.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware einschließlich vereinbarter Montagearbeiten bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.
8.2 Bei Werkstoff- oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und haben insoweit keine besondere Prüfpflicht.
8.3 Unsere Mängelhaftung ist grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Unsere Mangelbeseitigungsarbeiten erbringen wir grundsätzlich in unserem Werk, so dass der Kunde die mangelhafte Lieferware auf seine Kosten uns in unserem Werk zur Verfügung zu stellen hat. Nach unserer Wahl können wir die Mangelbeseitigungsarbeiten auch beim Kunden
erbringen. In jedem Falle erbringen wir Mangelbeseitigungsarbeiten nur an denjenigen Ort, an den die Lieferware ursprünglich von uns angeliefert wurde.
8.4 Stellt sich bei unserer Untersuchung eines vom Kunden gerügten Mangels oder im Zuge unserer Nachbesserungsarbeiten heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, können wir eine Vergütung für die Untersuchungs- und/oder Reparaturarbeiten in Höhe unserer jeweils gültigen Montagesätze verlangen. Zurück genommene Lieferware bzw. ausgebaute oder ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
8.5 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich – auch auf Produktsicherheit – sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüfund Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.
8.6 Wir haften nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung. Wenn der Kunde die Lieferware für andere als die vereinbarten Zwecke verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus. Dies gilt besonders hinsichtlich von Folgen chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder thermischer Einflüsse sowie Verstößen gegen unsere Bedienungsanleitungen. Wir haften weiter nicht für Schäden oder Fehler von Montagearbeiten, die nicht mit den bei uns in Auftrag gegebenen Arbeiten zusammenhängen oder die Montage nicht von uns gelieferter Gegenstände betreffen. Das gleiche gilt, wenn die Mängel auf nicht von uns bestätigte Eingriffe oder Anordnungen des Kunden zurückzuführen sind.
8.7 Auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für nicht an der Lieferware selbst entstehende Sach- und Vermögensschäden ist unsere Haftung insoweit auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt unberührt.
8.8 Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Lieferware. Dasselbe gilt hinsichtlich von Ansprüchen aus Verletzung von Nebenpflichten und/oder auf Ersatz von nicht an der Lieferware selbst entstehenden Sachoder Vermögensschäden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für die Haftung aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.
9. Rechtsmängel
9.1 Wir haften lediglich dafür, dass die Lieferware im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter ist. Im Fall eines Rechtsmangels sind wir innerhalb der in Ziff. 8.8 genannten Frist verpflichtet, nach unserer Wahl ein entsprechendes Nutzungsrecht zu erwirken oder die Lieferware auszutauschen.
9.2 Die Haftung für Rechtsmängel ist ausgeschlossen:
a) wenn der Kunde die Schutzrechtsverletzung durch Veränderung der Lieferware, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder in anderer Weise zu vertreten hat,
b) wenn der Kunde uns nicht über geltend gemachte Ansprüche eines Dritten unverzüglich schriftlich unterrichtet,
c) wenn der Kunde die Verletzung gegenüber dem Dritten anerkennt oder wenn der Kunde den Dritten im Fall der Nutzungseinstellung nicht darauf hinweist, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
10.1 Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.
10.2 Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.
10.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.
11. Ersatzteile
Soweit eine Verpflichtung zur Bereithaltung von Ersatzteilen besteht, ist diese auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abnahme der Lieferware begrenzt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Wertheim. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Wertheim/Mosbach oder das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).